IV OE 87/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-10-10, IV OE 87/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-10-10, IV OE 87/67
IV OE 87/67Verwaltungsgericht / 4. Abteilung10.10.1969
Regest
1. Die obere Bauaufsichtsbehörde kann als Fachaufsichtsbehörde eine von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilte Baugenehmigung nicht selbst aufheben. Sie kann im Einzelfalle aber Weisung erteilen, eine rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben. 2. Als Widerspruchsbehörde tritt die obere Bauaufsichtsbehörde (nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) infolge des Devolutiveffektes des Widerspruchs in die Rechte und Pflichten der unteren Bauaufsichtsbehörde ein und kann gegebenenfalls auch eine Baugenehmigung selbst aufheben. Soweit es sich um den Widerspruch eines Nachbarn handelt, sind ihrer Sachherrschaft jedoch Grenzen gesetzt; der Verwaltungsakt ist nur in dem Umfang überprüfbar, wie eine Nachbarklage bei dem Verwaltungsgericht. 3. Rechte eines Nachbarn können im Rahmen des § 34 BBauG nur dann verletzt sein, wenn das strittige Vorhaben nach der vorhandenen Bebauung zu dem Baugebiet gehört, in dem sich das Grundstück des Nachbarn befindet. Auswirkungen in ein angrenzendes Gebiet verletzen jedenfalls nicht die Rechtsposition des Nachbarn (st. Rspr. des Senats): 4. Bei diesem Ergebnis braucht die Rechtsprechung des Senats über den nachbarschützenden Charakter des § 34 BBauG im Hinblick auf neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die den nachbarschützenden Charakter der Bestimmung verneinen, hier nicht überprüft zu werden (vgl. BVerwG, U. v. 13.06.1969 - IV C 234/65 -, U. v. 13.06.1969 - IV C 46.68, NJW 1969 S. 1786 ff). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 21. Juni 1967, II 537/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024161
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 87/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-10-10
Aktenzeichen: IV OE 87/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:1010.IV.OE87.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die obere Bauaufsichtsbehörde kann als Fachaufsichtsbehörde eine von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilte Baugenehmigung nicht selbst aufheben. Sie kann im Einzelfalle aber Weisung erteilen, eine rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben.
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Als Widerspruchsbehörde tritt die obere Bauaufsichtsbehörde (nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) infolge des Devolutiveffektes des Widerspruchs in die Rechte und Pflichten der unteren Bauaufsichtsbehörde ein und kann gegebenenfalls auch eine Baugenehmigung selbst aufheben. Soweit es sich um den Widerspruch eines Nachbarn handelt, sind ihrer Sachherrschaft jedoch Grenzen gesetzt; der Verwaltungsakt ist nur in dem Umfang überprüfbar, wie eine Nachbarklage bei dem Verwaltungsgericht.
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Rechte eines Nachbarn können im Rahmen des § 34 BBauG nur dann verletzt sein, wenn das strittige Vorhaben nach der vorhandenen Bebauung zu dem Baugebiet gehört, in dem sich das Grundstück des Nachbarn befindet. Auswirkungen in ein angrenzendes Gebiet verletzen jedenfalls nicht die Rechtsposition des Nachbarn (st. Rspr. des Senats):
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Bei diesem Ergebnis braucht die Rechtsprechung des Senats über den nachbarschützenden Charakter des § 34 BBauG im Hinblick auf neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die den nachbarschützenden Charakter der Bestimmung verneinen, hier nicht überprüft zu werden (vgl. BVerwG, U. v. 13.06.1969 - IV C 234/65 -, U. v. 13.06.1969 - IV C 46.68, NJW 1969 S. 1786 ff).
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 21. Juni 1967, II 537/65, Urteil
Permalink
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