Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-09-22, VI OE 58/68

VI OE 58/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung22.09.1969

Regest

1. Einzelfall zu der Frage, ob sich ein Rechtsstreit in der Hauptsache entsprechend der Erklärung des Klägers, jedoch bei Widerspruch des Beklagten, erledigt hat (hier auf dem Gebiete des Namensrechts). 2. Hat sich ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, und hält der Beklagte gegenüber der Erledigungserklärung des Klägers gleichwohl an seinem Klageabweisungsantrag fest, so unterliegt er und hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 18. April 1967, VI/2-726/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024133

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 58/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-09-22

Aktenzeichen: VI OE 58/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0922.VI.OE58.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Einzelfall zu der Frage, ob sich ein Rechtsstreit in der Hauptsache entsprechend der Erklärung des Klägers, jedoch bei Widerspruch des Beklagten, erledigt hat (hier auf dem Gebiete des Namensrechts).

  2. Hat sich ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, und hält der Beklagte gegenüber der Erledigungserklärung des Klägers gleichwohl an seinem Klageabweisungsantrag fest, so unterliegt er und hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 18. April 1967, VI/2-726/65, Urteil

Permalink

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