Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-09-22, VI OE 55/69

VI OE 55/69Verwaltungsgericht / 6. Abteilung22.09.1969

Regest

1. Nach § 131 Abs. 1 BBauG ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf alle durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. 2. Der gemäß § 131 Abs. 2 BBauG festgelegte Verteilungsmaßstab ist für alle erschlossenen Grundstücke ohne Rücksicht auf ihre äußere Gestaltung in gleicher Weise anzuwenden. 3. Bei der Veranlagung von Eckgrundstücken zu Erschließungsbeiträgen darf ein anderer Verteilungsmaßstab als bei den anderen Grundstücken jedenfalls dann nicht angewandt werden, wenn dies eine Benachteiligung der anderen Grundstücke bewirken würde. 4. Bei der Veranlagung von Eckgrundstücken kann gemäß § 135 Abs. 5 BBauG zur Vermeidung von unbilligen Härten von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden. Dies darf jedoch nicht zu Lasten der anderen erschlossenen Grundstücke geschehen. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 9. Mai 1969, II/2 E 35/68, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024132

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 55/69 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-09-22

Aktenzeichen: VI OE 55/69

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0922.VI.OE55.69.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Nach § 131 Abs. 1 BBauG ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf alle durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.

  2. Der gemäß § 131 Abs. 2 BBauG festgelegte Verteilungsmaßstab ist für alle erschlossenen Grundstücke ohne Rücksicht auf ihre äußere Gestaltung in gleicher Weise anzuwenden.

  3. Bei der Veranlagung von Eckgrundstücken zu Erschließungsbeiträgen darf ein anderer Verteilungsmaßstab als bei den anderen Grundstücken jedenfalls dann nicht angewandt werden, wenn dies eine Benachteiligung der anderen Grundstücke bewirken würde.

  4. Bei der Veranlagung von Eckgrundstücken kann gemäß § 135 Abs. 5 BBauG zur Vermeidung von unbilligen Härten von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden. Dies darf jedoch nicht zu Lasten der anderen erschlossenen Grundstücke geschehen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 9. Mai 1969, II/2 E 35/68, Urteil

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