V OE 96/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1969-09-11, V OE 96/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1969-09-11, V OE 96/67
V OE 96/67Verwaltungsgericht / 5. Abteilung11.09.1969
Regest
1. Entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen bei teilweiser Klagerücknahme und teilweiser Erledigung der Hauptsache haben bei Rücknahme einer unselbständigen Anschlußberufung die Einstellung des insoweit beendeten Berufungsverfahrens und die Kostenentscheidung im Urteil zu erfolgen. 2. Diejenigen auf einen Unfall beruhenden Schäden werden von der Antragstellung nach dem Besatzungsrecht und nach dem Besatzungsschädenabgeltungsgesetz nicht erfaßt und nicht anhängig, die erst nach der Abwicklung des Schadensfalles entstanden sind (sog. Spätschäden) und die mangels Vorsehbarkeit auch nicht mitbereinigt worden sind und auf deren Entschädigung der Antragsteller auch nicht verzichtet hat. 3. Zur Geltendmachung von Spätschäden nach dem Besatzungsschädenabgeltungsgesetz. 4. Ein Hindernis im Sinne des § 59 Abs. 1 S. 2 BesAbgeltG ist dann weggefallen, wenn es tatsächlich aufhört zu bestehen oder wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. 5. Die Billigung einer objektiv fehlerhaften Amtshandlung durch ein Kollegialgericht kann jedenfalls dann das Verschulden eines Beamten nicht ausschließen, wenn das Kollegialgericht sein objektiv falsches Urteil in eindeutiger Verkennung einer vorliegenden einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidung trifft. 6. Zum stillschweigenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 2. Mai 1967, VI/2-511/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024125
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — V OE 96/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-09-11
Aktenzeichen: V OE 96/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0911.V.OE96.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen bei teilweiser Klagerücknahme und teilweiser Erledigung der Hauptsache haben bei Rücknahme einer unselbständigen Anschlußberufung die Einstellung des insoweit beendeten Berufungsverfahrens und die Kostenentscheidung im Urteil zu erfolgen.
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Diejenigen auf einen Unfall beruhenden Schäden werden von der Antragstellung nach dem Besatzungsrecht und nach dem Besatzungsschädenabgeltungsgesetz nicht erfaßt und nicht anhängig, die erst nach der Abwicklung des Schadensfalles entstanden sind (sog. Spätschäden) und die mangels Vorsehbarkeit auch nicht mitbereinigt worden sind und auf deren Entschädigung der Antragsteller auch nicht verzichtet hat.
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Zur Geltendmachung von Spätschäden nach dem Besatzungsschädenabgeltungsgesetz.
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Ein Hindernis im Sinne des § 59 Abs. 1 S. 2 BesAbgeltG ist dann weggefallen, wenn es tatsächlich aufhört zu bestehen oder wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann.
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Die Billigung einer objektiv fehlerhaften Amtshandlung durch ein Kollegialgericht kann jedenfalls dann das Verschulden eines Beamten nicht ausschließen, wenn das Kollegialgericht sein objektiv falsches Urteil in eindeutiger Verkennung einer vorliegenden einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidung trifft.
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Zum stillschweigenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 2. Mai 1967, VI/2-511/66, Urteil
Permalink
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