F III 19/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1969-08-28, F III 19/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1969-08-28, F III 19/66
F III 19/66Verwaltungsgericht / 3. Abteilung28.08.1969
Regest
1. Zur Frage der Änderung des Flurbereinigungsplanes auf die begründete Beschwerde eines Teilnehmers. 2. Zur Frage, ob ein zufriedener Teilnehmer nach Erlaß der Ausführungsanordnung verpflichtet werden kann, für bei der Schätzung und Bemessung der Abfindung nicht berücksichtigte werterhöhende Faktoren einen Geldausgleich an die Teilnehmergemeinschaft zu zahlen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024105
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 19/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-08-28
Aktenzeichen: F III 19/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0828.F.III19.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zur Frage der Änderung des Flurbereinigungsplanes auf die begründete Beschwerde eines Teilnehmers.
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Zur Frage, ob ein zufriedener Teilnehmer nach Erlaß der Ausführungsanordnung verpflichtet werden kann, für bei der Schätzung und Bemessung der Abfindung nicht berücksichtigte werterhöhende Faktoren einen Geldausgleich an die Teilnehmergemeinschaft zu zahlen.
Permalink
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