I OE 3/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1969-08-19, I OE 3/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1969-08-19, I OE 3/67
I OE 3/67Verwaltungsgericht / 1. Abteilung19.08.1969
Regest
1. Zur Frage, welche Zeiten als Vordienstzeiten im Sinne des § 168 Abs. 1 Satz 4 HBG anzusehen sind. 2. Ein Beamter muß sich im Rahmen des § 168 Abs. 1 Satz 4 HBG wegen einer ruhegehaltsfähigen Zeit, die zur Erreichung des Höchstruhegehalts nicht erforderlich ist, nicht auf sozialversicherungsfreie Zeiten verweisen lassen. 3. Die Rente, die einem aus einem führen Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Beamten aufgrund der Nachversicherung gemäß §§ 1232 RVO, 9 AVG gezahlt wird, ist nach § 168 Abs. 1 Satz 1 HBG auf das Ruhegehalt in ihrem gesamten Umfang anzurechnen, weil der Dienstherr die Beiträge zur Nachversicherung in voller Höhe zu entrichten hat, eigene Leistungen des Beamten also nicht vorliegen. 4. Schon vom Wortlaut und gesetztechnischen Zusammenhang her umfaßt der in § 168 Abs. 1 Satz 1 HBG verwendete Begriff der "Beitragszeiten" eindeutig nicht die sozialversicherungsrechtlichen Ersatz- und Ausfallzeiten (Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 10.10.1967 - OS I 59/66 -). Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 23. November 1966, III/1-532/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024102
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 3/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-08-19
Aktenzeichen: I OE 3/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0819.I.OE3.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zur Frage, welche Zeiten als Vordienstzeiten im Sinne des § 168 Abs. 1 Satz 4 HBG anzusehen sind.
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Ein Beamter muß sich im Rahmen des § 168 Abs. 1 Satz 4 HBG wegen einer ruhegehaltsfähigen Zeit, die zur Erreichung des Höchstruhegehalts nicht erforderlich ist, nicht auf sozialversicherungsfreie Zeiten verweisen lassen.
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Die Rente, die einem aus einem führen Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Beamten aufgrund der Nachversicherung gemäß §§ 1232 RVO, 9 AVG gezahlt wird, ist nach § 168 Abs. 1 Satz 1 HBG auf das Ruhegehalt in ihrem gesamten Umfang anzurechnen, weil der Dienstherr die Beiträge zur Nachversicherung in voller Höhe zu entrichten hat, eigene Leistungen des Beamten also nicht vorliegen.
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Schon vom Wortlaut und gesetztechnischen Zusammenhang her umfaßt der in § 168 Abs. 1 Satz 1 HBG verwendete Begriff der "Beitragszeiten" eindeutig nicht die sozialversicherungsrechtlichen Ersatz- und Ausfallzeiten (Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 10.10.1967 - OS I 59/66 -).
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 23. November 1966, III/1-532/65, Urteil
Permalink
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