Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1969-08-12, I OE 24/67

I OE 24/67Verwaltungsgericht / 1. Abteilung12.08.1969

Regest

1. Die Behörde muß bei einem Antrag auf Umzugskostenvergütung auf Grund einer sog. Kennbestimmung stets prüfen, ob der Beamte aus zwingenden persönlichen Gründen umzieht. 2. Unterläßt sie dies und trifft sie demzufolge auch keine Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 BUKG, verletzt sie ihre Fürsorgeverpflichtung gegenüber dem Beamten. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 25. Januar 1967, III/2-724/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024100

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 24/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-08-12

Aktenzeichen: I OE 24/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0812.I.OE24.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Behörde muß bei einem Antrag auf Umzugskostenvergütung auf Grund einer sog. Kennbestimmung stets prüfen, ob der Beamte aus zwingenden persönlichen Gründen umzieht.

  2. Unterläßt sie dies und trifft sie demzufolge auch keine Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 BUKG, verletzt sie ihre Fürsorgeverpflichtung gegenüber dem Beamten.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 25. Januar 1967, III/2-724/66, Urteil

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