Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-08-11, VI OE 40/69

VI OE 40/69Verwaltungsgericht / 6. Abteilung11.08.1969

Regest

Die Bestimmungen in Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 9 und die Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 10 der Anlage I zum BBesG sind dahin auszulegen, daß die Stellenzulage für Techniker nur Laufbahnbewerbern und nicht auch anderen Bewerbern gewährt werden kann, bei denen die Laufbahnprüfung und die Ingenieurprüfung nicht als Anstellungsvoraussetzungen vorgeschrieben sind. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 5. März 1969, III/1-E-190/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024097

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 40/69 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-08-11

Aktenzeichen: VI OE 40/69

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0811.VI.OE40.69.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Bestimmungen in Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 9 und die Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 10 der Anlage I zum BBesG sind dahin auszulegen, daß die Stellenzulage für Techniker nur Laufbahnbewerbern und nicht auch anderen Bewerbern gewährt werden kann, bei denen die Laufbahnprüfung und die Ingenieurprüfung nicht als Anstellungsvoraussetzungen vorgeschrieben sind.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 5. März 1969, III/1-E-190/67, Urteil

Permalink

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