V OE 22/69•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1969-07-31, V OE 22/69
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1969-07-31, V OE 22/69
V OE 22/69Verwaltungsgericht / 5. Abteilung31.07.1969
Regest
1. Keine Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung, weil die Wohnflächengrenze überschritten ist. 2. Das mit der Wohnung verbundene Hallenschwimmbad ist auf die Wohnfläche des Einfamilienhauses anzurechnen (Anschluß an BVerwG, Urteil vom 14.11.1968 - VIII C 11.65 - KStZ 69, 95 = MDR 69, 511 [L]. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 21. Januar 1969, IV/2-E-182/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024093
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — V OE 22/69 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-07-31
Aktenzeichen: V OE 22/69
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0731.V.OE22.69.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Keine Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung, weil die Wohnflächengrenze überschritten ist.
-
Das mit der Wohnung verbundene Hallenschwimmbad ist auf die Wohnfläche des Einfamilienhauses anzurechnen (Anschluß an BVerwG, Urteil vom 14.11.1968 - VIII C 11.65 - KStZ 69, 95 = MDR 69, 511 [L].
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 21. Januar 1969, IV/2-E-182/67, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024093
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