Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1969-07-31, V OE 22/69

V OE 22/69Verwaltungsgericht / 5. Abteilung31.07.1969

Regest

1. Keine Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung, weil die Wohnflächengrenze überschritten ist. 2. Das mit der Wohnung verbundene Hallenschwimmbad ist auf die Wohnfläche des Einfamilienhauses anzurechnen (Anschluß an BVerwG, Urteil vom 14.11.1968 - VIII C 11.65 - KStZ 69, 95 = MDR 69, 511 [L]. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 21. Januar 1969, IV/2-E-182/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024093

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — V OE 22/69 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-07-31

Aktenzeichen: V OE 22/69

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0731.V.OE22.69.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Keine Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung, weil die Wohnflächengrenze überschritten ist.

  2. Das mit der Wohnung verbundene Hallenschwimmbad ist auf die Wohnfläche des Einfamilienhauses anzurechnen (Anschluß an BVerwG, Urteil vom 14.11.1968 - VIII C 11.65 - KStZ 69, 95 = MDR 69, 511 [L].

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 21. Januar 1969, IV/2-E-182/67, Urteil

Permalink

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