IV OE 10/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-07-31, IV OE 10/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-07-31, IV OE 10/68
IV OE 10/68Verwaltungsgericht / 4. Abteilung31.07.1969
Regest
1. Zur Abgrenzung genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen von genehmigungsfreien baulichen Unterhaltungsarbeiten. 2. Eine unerwünschte Splittersiedlung kann auch aus genehmigten Bauten bestehen (wie Urt. des Senats vom 18.12.1968 - IV OE 46/67 -). 3. Zur Frage, welcher Abstand eines Bauwerkes vom Wald zur Vermeidung von Gefahren erforderlich ist. 4. Die Zulässigkeit eines Neubaues anstelle eines vorher an dem selben Standort befindlichen Gebäudes ist grundsätzlich nach der geltenden Rechtslage zu beurteilen (wie Urt. des Senats vom 23.05.1969 - IV OE 97/67 -). 5. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie eine Bebauung ermöglicht, die nach dem Bundesbaugesetz nicht mehr zulässig ist (Hinweis auf BVerwG, Urt. vom 27.01.1967, NJW 1967, 1099 ). Einzelfall, in welchem vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes eine Baumaßnahme schon wegen der damit verbundenen Erweiterung einer Splittersiedlung unzulässig war. 6. Einzelfall einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung (ohne Besonderheiten). Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 8. November 1967, IV/4-546/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024090
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 10/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-07-31
Aktenzeichen: IV OE 10/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0731.IV.OE10.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Zur Abgrenzung genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen von genehmigungsfreien baulichen Unterhaltungsarbeiten.
-
Eine unerwünschte Splittersiedlung kann auch aus genehmigten Bauten bestehen (wie Urt. des Senats vom 18.12.1968 - IV OE 46/67 -).
-
Zur Frage, welcher Abstand eines Bauwerkes vom Wald zur Vermeidung von Gefahren erforderlich ist.
-
Die Zulässigkeit eines Neubaues anstelle eines vorher an dem selben Standort befindlichen Gebäudes ist grundsätzlich nach der geltenden Rechtslage zu beurteilen (wie Urt. des Senats vom 23.05.1969 - IV OE 97/67 -).
-
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie eine Bebauung ermöglicht, die nach dem Bundesbaugesetz nicht mehr zulässig ist (Hinweis auf BVerwG, Urt. vom 27.01.1967, NJW 1967, 1099 ). Einzelfall, in welchem vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes eine Baumaßnahme schon wegen der damit verbundenen Erweiterung einer Splittersiedlung unzulässig war.
-
Einzelfall einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung (ohne Besonderheiten).
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 8. November 1967, IV/4-546/65, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024090
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.