Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-07-31, IV OE 10/68

IV OE 10/68Verwaltungsgericht / 4. Abteilung31.07.1969

Regest

1. Zur Abgrenzung genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen von genehmigungsfreien baulichen Unterhaltungsarbeiten. 2. Eine unerwünschte Splittersiedlung kann auch aus genehmigten Bauten bestehen (wie Urt. des Senats vom 18.12.1968 - IV OE 46/67 -). 3. Zur Frage, welcher Abstand eines Bauwerkes vom Wald zur Vermeidung von Gefahren erforderlich ist. 4. Die Zulässigkeit eines Neubaues anstelle eines vorher an dem selben Standort befindlichen Gebäudes ist grundsätzlich nach der geltenden Rechtslage zu beurteilen (wie Urt. des Senats vom 23.05.1969 - IV OE 97/67 -). 5. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie eine Bebauung ermöglicht, die nach dem Bundesbaugesetz nicht mehr zulässig ist (Hinweis auf BVerwG, Urt. vom 27.01.1967, NJW 1967, 1099 ). Einzelfall, in welchem vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes eine Baumaßnahme schon wegen der damit verbundenen Erweiterung einer Splittersiedlung unzulässig war. 6. Einzelfall einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung (ohne Besonderheiten). Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 8. November 1967, IV/4-546/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024090

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 10/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-07-31

Aktenzeichen: IV OE 10/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0731.IV.OE10.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Abgrenzung genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen von genehmigungsfreien baulichen Unterhaltungsarbeiten.

  2. Eine unerwünschte Splittersiedlung kann auch aus genehmigten Bauten bestehen (wie Urt. des Senats vom 18.12.1968 - IV OE 46/67 -).

  3. Zur Frage, welcher Abstand eines Bauwerkes vom Wald zur Vermeidung von Gefahren erforderlich ist.

  4. Die Zulässigkeit eines Neubaues anstelle eines vorher an dem selben Standort befindlichen Gebäudes ist grundsätzlich nach der geltenden Rechtslage zu beurteilen (wie Urt. des Senats vom 23.05.1969 - IV OE 97/67 -).

  5. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie eine Bebauung ermöglicht, die nach dem Bundesbaugesetz nicht mehr zulässig ist (Hinweis auf BVerwG, Urt. vom 27.01.1967, NJW 1967, 1099 ). Einzelfall, in welchem vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes eine Baumaßnahme schon wegen der damit verbundenen Erweiterung einer Splittersiedlung unzulässig war.

  6. Einzelfall einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung (ohne Besonderheiten).

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 8. November 1967, IV/4-546/65, Urteil

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