Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-07-30, IV OE 100/67

IV OE 100/67Verwaltungsgericht / 4. Abteilung30.07.1969

Regest

1. Ein Wohnwagen, der ohne zusätzliche Befestigung aufgestellt ist, stellt kein Bauwerk im Sinne der in § 2 HBO enthaltenen Begriffsbestimmung dar (wie U. v. 28.06.1967 - OS IV 21/64 ; U. v. 29.03.1968 - IV OE 12/67). 2. Die Aufstellung eines Wohnwagens unterliegt nicht der Beurteilung nach §§ 29 bis 36 BBauG, weil unter "baulicher Anlage" i.S. des § 29 BBauG in Hessen Bauwerke i.S. des § 2 HBO zu verstehen sind (Rspr. wie vor). 3. Ob ein Wohnwagen frei beweglich ist, richtet sich nach seiner objektiven Beschaffenheit (Rspr. wie vor), nicht nach dem Willen des Besitzers (den Wagen längere Zeit an demselben Ort zu belassen). A.A. Müller, HBO " 2 S. 3. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024088

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 100/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-07-30

Aktenzeichen: IV OE 100/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0730.IV.OE100.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ein Wohnwagen, der ohne zusätzliche Befestigung aufgestellt ist, stellt kein Bauwerk im Sinne der in § 2 HBO enthaltenen Begriffsbestimmung dar (wie U. v. 28.06.1967 - OS IV 21/64 ; U. v. 29.03.1968 - IV OE 12/67).

  2. Die Aufstellung eines Wohnwagens unterliegt nicht der Beurteilung nach §§ 29 bis 36 BBauG, weil unter "baulicher Anlage" i.S. des § 29 BBauG in Hessen Bauwerke i.S. des § 2 HBO zu verstehen sind (Rspr. wie vor).

  3. Ob ein Wohnwagen frei beweglich ist, richtet sich nach seiner objektiven Beschaffenheit (Rspr. wie vor), nicht nach dem Willen des Besitzers (den Wagen längere Zeit an demselben Ort zu belassen). A.A. Müller, HBO " 2 S. 3.

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