IV OE 37/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-07-18, IV OE 37/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-07-18, IV OE 37/67
IV OE 37/67Verwaltungsgericht / 4. Abteilung18.07.1969
Regest
1. Die Berufungsfrist wird nicht in Lauf gesetzt, wenn das erstinstanzliche Urteil nicht dem Prozeßbevollmächtigten des unterlegenen Klägers, sondern diesem persönlich zugestellt wird. 2. Erläßt die Behörde einen negativen Widerspruchsbescheid erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 76 VwGO, so wird dem Beschwerten dadurch der Klageweg (wieder) eröffnet (wie herrschende Meinung). 3. Einzelfall einer wegen eines Verstoßes gegen ein Bauverbot erfolgten Zwangsgeldfestsetzung. 4. Mietverträge über Räume sind, wenn die bezweckte Raumnutzung baurechtlich unzulässig ist, aus diesem Grunde nicht nichtig (wie Beschl. des Sen. vom 20.03.1964, DVBl. 1964, 690 = HessVGRspr. 1965, 73). Die Bauaufsichtsbehörde kann einem Hauseigentümer in einem solchen Falle aufgeben, die Räume durch Kündigung der Mietverhältnisse freizumachen. 5. Baumaßnahmen, die als solche genehmigungsfrei sind, bedürfen der Baugenehmigung, wenn sie einer (genehmigungspflichtigen) Nutzungsänderung dienen. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 20. Januar 1967, II 714/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024080
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 37/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-07-18
Aktenzeichen: IV OE 37/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0718.IV.OE37.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Berufungsfrist wird nicht in Lauf gesetzt, wenn das erstinstanzliche Urteil nicht dem Prozeßbevollmächtigten des unterlegenen Klägers, sondern diesem persönlich zugestellt wird.
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Erläßt die Behörde einen negativen Widerspruchsbescheid erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 76 VwGO, so wird dem Beschwerten dadurch der Klageweg (wieder) eröffnet (wie herrschende Meinung).
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Einzelfall einer wegen eines Verstoßes gegen ein Bauverbot erfolgten Zwangsgeldfestsetzung.
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Mietverträge über Räume sind, wenn die bezweckte Raumnutzung baurechtlich unzulässig ist, aus diesem Grunde nicht nichtig (wie Beschl. des Sen. vom 20.03.1964, DVBl. 1964, 690 = HessVGRspr. 1965, 73). Die Bauaufsichtsbehörde kann einem Hauseigentümer in einem solchen Falle aufgeben, die Räume durch Kündigung der Mietverhältnisse freizumachen.
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Baumaßnahmen, die als solche genehmigungsfrei sind, bedürfen der Baugenehmigung, wenn sie einer (genehmigungspflichtigen) Nutzungsänderung dienen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 20. Januar 1967, II 714/66, Urteil
Permalink
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