Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-07-14, VI OE 174/68

VI OE 174/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung14.07.1969

Regest

1. Über die Frage, ob in einer Rechtsnorm für den Bürger ein bestimmtes Verbot (ohne Erlaubnisvorbehalt) enthalten ist oder nicht, kann nicht im Wege einer Verpflichtungsklage (auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis), sondern nur im Wege der Feststellungsklage entschieden werden. 2. Ein Schreiben der Behörde, durch welches der Bürger lediglich darauf hingewiesen wird, daß in einer Rechtsnorm ein bestimmtes Verbot enthalten sei, stellt keinen Verwaltungsakt dar. 3. Einzelfall zu der Frage, in welcher Höhe der Namenszug eines Grabmalherstellers am Grabmal angebracht werden kann, um "unauffällig" zu sein. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 13. Februar 1968, IV/2-E-102/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024073

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 174/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-07-14

Aktenzeichen: VI OE 174/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0714.VI.OE174.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Über die Frage, ob in einer Rechtsnorm für den Bürger ein bestimmtes Verbot (ohne Erlaubnisvorbehalt) enthalten ist oder nicht, kann nicht im Wege einer Verpflichtungsklage (auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis), sondern nur im Wege der Feststellungsklage entschieden werden.

  2. Ein Schreiben der Behörde, durch welches der Bürger lediglich darauf hingewiesen wird, daß in einer Rechtsnorm ein bestimmtes Verbot enthalten sei, stellt keinen Verwaltungsakt dar.

  3. Einzelfall zu der Frage, in welcher Höhe der Namenszug eines Grabmalherstellers am Grabmal angebracht werden kann, um "unauffällig" zu sein.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 13. Februar 1968, IV/2-E-102/67, Urteil

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