Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1969-07-08, OS I 17/65

OS I 17/65Verwaltungsgericht / 1. Abteilung08.07.1969

Regest

1. Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung kann nicht wegen sog. immateriellen Schadens geltend gemacht werden. 2. Für Schadensersatzansprüche aus Fürsorgepflichtverletzung ist der Verwaltungsrechtsweg auch nach hessischem Beamtenrecht erst nach Durchführung des Vorverfahrens gem. § 182 HBG geöffnet. Einzelfall eines verspäteten Antrags auf Urteilsergänzung. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 27. Januar 1965, I 422/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024066

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 17/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-07-08

Aktenzeichen: OS I 17/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0708.OS.I17.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung kann nicht wegen sog. immateriellen Schadens geltend gemacht werden.

  2. Für Schadensersatzansprüche aus Fürsorgepflichtverletzung ist der Verwaltungsrechtsweg auch nach hessischem Beamtenrecht erst nach Durchführung des Vorverfahrens gem. § 182 HBG geöffnet. Einzelfall eines verspäteten Antrags auf Urteilsergänzung.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 27. Januar 1965, I 422/64, Urteil

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