Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1969-07-01, OS I 40/66

OS I 40/66Verwaltungsgericht / 1. Abteilung01.07.1969

Regest

Dienstzeiten eines Soldaten der Reichswehr sind nachversicherungspflichtig vom 01.10.1935 an. Vor diesem Zeitpunkt gelegene Dienstzeiten eines Soldaten sind nur dann nachversicherungspflichtig, wenn vor dem genannten Zeitpunkt ein Antrag von dem Betroffenen gestellt wurde, ihn zu versichern. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 28. Januar 1966, III 622/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024064

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 40/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-07-01

Aktenzeichen: OS I 40/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0701.OS.I40.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Dienstzeiten eines Soldaten der Reichswehr sind nachversicherungspflichtig vom 01.10.1935 an. Vor diesem Zeitpunkt gelegene Dienstzeiten eines Soldaten sind nur dann nachversicherungspflichtig, wenn vor dem genannten Zeitpunkt ein Antrag von dem Betroffenen gestellt wurde, ihn zu versichern.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 28. Januar 1966, III 622/65, Urteil

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