Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1969-06-19, V OE 86/68

V OE 86/68Verwaltungsgericht / 5. Abteilung19.06.1969

Regest

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen hat gemäß § 31 HFEG die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen,, daß ein mittelloser Schwachsinniger, der aus einer hessischen Unterbringungsanstalt entwichen und in einem anderen Bundesland aufgegriffen ist, dort bis zu seiner Rückführung in die hessische Unterbringungsanstalt einstweilen untergebracht wird. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 28. Mai 1968, III E 39/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024056

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — V OE 86/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-06-19

Aktenzeichen: V OE 86/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0619.V.OE86.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen hat gemäß § 31 HFEG die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen,, daß ein mittelloser Schwachsinniger, der aus einer hessischen Unterbringungsanstalt entwichen und in einem anderen Bundesland aufgegriffen ist, dort bis zu seiner Rückführung in die hessische Unterbringungsanstalt einstweilen untergebracht wird.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 28. Mai 1968, III E 39/67, Urteil

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