V OE 133/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1969-06-19, V OE 133/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1969-06-19, V OE 133/67
V OE 133/67Verwaltungsgericht / 5. Abteilung19.06.1969
Regest
1. Die Tuberkulose-Heilbehandung, die einem zwangsweise nach § 37 Abs. 2 BSeuchenG untergebrachten Tuberkuloseerkrankten in einer geschlossen Heilstätte gewährt wird, ist Sozialhilfe (Tuberkulosehilfe). 2. Zu den Kosten für die Durchführung vom Schutzmaßnahmen i.S. von § 62 Abs. 1 Satz 1 d BSeuchenG gehören nicht die Kosten einer Tbc-Teilbehandlung, die dem Untergebrachten gewährt wird. 3. Zur Bestimmung und zur Höhe eines Kostenbeitrags und Eigenanteils nach §§ 58, 85 Nr. 3 BSHG. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 14. September 1967, I E 42/67, Urteil nachgehend BVerwG, 21. Januar 1970, V C 93.69, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024053
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — V OE 133/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-06-19
Aktenzeichen: V OE 133/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0619.V.OE133.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Tuberkulose-Heilbehandung, die einem zwangsweise nach § 37 Abs. 2 BSeuchenG untergebrachten Tuberkuloseerkrankten in einer geschlossen Heilstätte gewährt wird, ist Sozialhilfe (Tuberkulosehilfe).
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Zu den Kosten für die Durchführung vom Schutzmaßnahmen i.S. von § 62 Abs. 1 Satz 1 d BSeuchenG gehören nicht die Kosten einer Tbc-Teilbehandlung, die dem Untergebrachten gewährt wird.
-
Zur Bestimmung und zur Höhe eines Kostenbeitrags und Eigenanteils nach §§ 58, 85 Nr. 3 BSHG.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 14. September 1967, I E 42/67, Urteil nachgehend BVerwG, 21. Januar 1970, V C 93.69, Urteil
Permalink
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