Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1969-06-11, II OE 3/68

II OE 3/68Verwaltungsgericht / 2. Abteilung11.06.1969

Regest

1. Die Umstufung einer öffentlichen Straße in die entsprechende Straßengruppe muß von der obersten Straßenaufsichtsbehörde durchgeführt werden, wenn sich die Verkehrsbedeutung dieser Straße geändert hat. 2. Die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Straße richtet sich nicht nach der tatsächlichen Verkehrsbelastung durch ortskundige Kraftfahrer, sondern nach der räumlichen Verkehrsbelastung, der die Straße vorwiegend dient. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 7. November 1967, III/2-540/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024051

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 3/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-06-11

Aktenzeichen: II OE 3/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0611.II.OE3.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Umstufung einer öffentlichen Straße in die entsprechende Straßengruppe muß von der obersten Straßenaufsichtsbehörde durchgeführt werden, wenn sich die Verkehrsbedeutung dieser Straße geändert hat.

  2. Die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Straße richtet sich nicht nach der tatsächlichen Verkehrsbelastung durch ortskundige Kraftfahrer, sondern nach der räumlichen Verkehrsbelastung, der die Straße vorwiegend dient.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 7. November 1967, III/2-540/66, Urteil

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