OS I 94/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1969-06-10, OS I 94/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1969-06-10, OS I 94/66
OS I 94/66Verwaltungsgericht / 1. Abteilung10.06.1969
Regest
Auch solche Versicherungsverhältnisse sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG schon als bestehend anzusehen, die erst nach der Einberufung zum Wehrdienst wirksam werden, auf deren Begründung dem Arbeitnehmer aber bereits bei Beginn des Wehrdienstes ein Rechtsanspruch zusteht. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach der Wehrpflichtige möglichst so gestellt werden soll, wie wenn er stehen würde, wenn er nicht zum Wehrdienst einberufen worden wäre. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 8. September 1966, I/1-575/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024049
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 94/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-06-10
Aktenzeichen: OS I 94/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0610.OS.I94.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Auch solche Versicherungsverhältnisse sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG schon als bestehend anzusehen, die erst nach der Einberufung zum Wehrdienst wirksam werden, auf deren Begründung dem Arbeitnehmer aber bereits bei Beginn des Wehrdienstes ein Rechtsanspruch zusteht. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach der Wehrpflichtige möglichst so gestellt werden soll, wie wenn er stehen würde, wenn er nicht zum Wehrdienst einberufen worden wäre.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 8. September 1966, I/1-575/65, Urteil
Permalink
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