Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-06-02, VI OE 163/68

VI OE 163/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung02.06.1969

Regest

1. Im Falle der behördlichen Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes schließen sich die Anfechtungsklage auf Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts und die Verpflichtungsklage auf Erlaß des abgelehnten Verwaltungsakts gegenseitig aus. 2. Einzelfall zu der Frage, ob das Klagebegehren, den Beklagten "unter Aufhebung seiner Ablehnung" zu einer Leistung zu verurteilen, in eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Ablehnung umgedeutet werden kann. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 27. März 1968, III/2-E-271/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024040

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 163/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-06-02

Aktenzeichen: VI OE 163/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0602.VI.OE163.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Im Falle der behördlichen Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes schließen sich die Anfechtungsklage auf Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts und die Verpflichtungsklage auf Erlaß des abgelehnten Verwaltungsakts gegenseitig aus.

  2. Einzelfall zu der Frage, ob das Klagebegehren, den Beklagten "unter Aufhebung seiner Ablehnung" zu einer Leistung zu verurteilen, in eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Ablehnung umgedeutet werden kann.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 27. März 1968, III/2-E-271/67, Urteil

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