Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-05-29, IV OE 88/68

IV OE 88/68Verwaltungsgericht / 4. Abteilung29.05.1969

Regest

1. Die Gemeinde ist verpflichtet, ihr Einvernehmen zu einer Bebauung des Außenbereichs gem. § 36 BBauG zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 2. Einzelfall zu der Frage, wann ein Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzurechnen ist. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 9. Juli 1968, III/3 E 55/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024035

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 88/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-05-29

Aktenzeichen: IV OE 88/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0529.IV.OE88.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Gemeinde ist verpflichtet, ihr Einvernehmen zu einer Bebauung des Außenbereichs gem. § 36 BBauG zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

  2. Einzelfall zu der Frage, wann ein Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzurechnen ist.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 9. Juli 1968, III/3 E 55/67, Urteil

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