IV OE 85/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-05-29, IV OE 85/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-05-29, IV OE 85/68
IV OE 85/68Verwaltungsgericht / 4. Abteilung29.05.1969
Regest
1. Der Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung, daß ein Grundstückseigentümer kein Recht darauf hat, im Rahmen des § 25 Abs. 1 HBO die ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung aller Grundstücksfreiflächen zu verlangen. 2. Es besteht kein Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung von Niederschlagswasser durch eine Abwasseranlage. 3. Wird eine Baugenehmigung wegen mangelnder Standsicherheit eines bereits errichteten Bauwerks angefochten, dann kann die Klage zur Erfolg haben, wenn sich der Mangel aus der Baugenehmigung selbst ergibt. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 25. Juni 1968, III/3-538/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024034
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 85/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-05-29
Aktenzeichen: IV OE 85/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0529.IV.OE85.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Der Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung, daß ein Grundstückseigentümer kein Recht darauf hat, im Rahmen des § 25 Abs. 1 HBO die ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung aller Grundstücksfreiflächen zu verlangen.
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Es besteht kein Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung von Niederschlagswasser durch eine Abwasseranlage.
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Wird eine Baugenehmigung wegen mangelnder Standsicherheit eines bereits errichteten Bauwerks angefochten, dann kann die Klage zur Erfolg haben, wenn sich der Mangel aus der Baugenehmigung selbst ergibt.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 25. Juni 1968, III/3-538/66, Urteil
Permalink
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