IV OE 97/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-05-23, IV OE 97/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-05-23, IV OE 97/67
IV OE 97/67Verwaltungsgericht / 4. Abteilung23.05.1969
Regest
1. Zur Klagebefugnis des Mitgesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft, der die Ablehnung einer von der Gesellschaft gestellten baurechtlichen Voranfrage angreift. 2. Einzelfall einer beabsichtigten Außenbereichsbebauung. 3. Ein Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 1 BBauG nur dann, wenn es zumindest überwiegend mit den Zwecken des Betriebs in Zusammenhang steht. 4. Zur Bedeutung eines Flächennutzungsplans für die Frage, ob ein Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG beeinträchtigt (Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erk. Senats). 5. Die Erteilung einer Baugenehmigung hängt auch bei einem beabsichtigten Wiederaufbau grundsätzlich von dem jeweils geltenden Baurecht ab. 6. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie die Bebauung von Grundstücken ermöglicht, die nach dem Bundesbaugesetz nicht mehr bebaubar sind (Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.1967, NJW 1967, 1099 ). Einzelfall, in welchem vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits die Bauregelungsverordnung vom 15.2.1936 einer Bebauung entgegenstand. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 25. April 1967, IV/1-1064/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024028
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 97/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-05-23
Aktenzeichen: IV OE 97/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0523.IV.OE97.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zur Klagebefugnis des Mitgesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft, der die Ablehnung einer von der Gesellschaft gestellten baurechtlichen Voranfrage angreift.
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Einzelfall einer beabsichtigten Außenbereichsbebauung.
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Ein Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 1 BBauG nur dann, wenn es zumindest überwiegend mit den Zwecken des Betriebs in Zusammenhang steht.
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Zur Bedeutung eines Flächennutzungsplans für die Frage, ob ein Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG beeinträchtigt (Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erk. Senats).
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Die Erteilung einer Baugenehmigung hängt auch bei einem beabsichtigten Wiederaufbau grundsätzlich von dem jeweils geltenden Baurecht ab.
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Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie die Bebauung von Grundstücken ermöglicht, die nach dem Bundesbaugesetz nicht mehr bebaubar sind (Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.1967, NJW 1967, 1099 ). Einzelfall, in welchem vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits die Bauregelungsverordnung vom 15.2.1936 einer Bebauung entgegenstand.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 25. April 1967, IV/1-1064/65, Urteil
Permalink
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