F III 64/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1969-05-23, F III 64/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1969-05-23, F III 64/66
F III 64/66Verwaltungsgericht / 3. Abteilung23.05.1969
Regest
1. Die Flurbereinigungsbehörde ist lediglich gehindert, Festsetzungen zu treffen, die den zu erkennenden Planungsabsichten der jeweiligen Gemeinde oder den rechtsverbindlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes entgegenstehen. Sie kann aber die Neugestaltung des Verfahrensgebietes so vornehmen, daß eine nicht in ihre Zuständigkeit fallende Baulandumlegung vorbereitet wird. 2. Zur wertgleichen Abfindung nach § 44 Flurbereinigungsgesetz. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024023
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 64/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-05-23
Aktenzeichen: F III 64/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0523.F.III64.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Flurbereinigungsbehörde ist lediglich gehindert, Festsetzungen zu treffen, die den zu erkennenden Planungsabsichten der jeweiligen Gemeinde oder den rechtsverbindlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes entgegenstehen. Sie kann aber die Neugestaltung des Verfahrensgebietes so vornehmen, daß eine nicht in ihre Zuständigkeit fallende Baulandumlegung vorbereitet wird.
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Zur wertgleichen Abfindung nach § 44 Flurbereinigungsgesetz.
Permalink
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