Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1969-05-23, F III 64/66

F III 64/66Verwaltungsgericht / 3. Abteilung23.05.1969

Regest

1. Die Flurbereinigungsbehörde ist lediglich gehindert, Festsetzungen zu treffen, die den zu erkennenden Planungsabsichten der jeweiligen Gemeinde oder den rechtsverbindlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes entgegenstehen. Sie kann aber die Neugestaltung des Verfahrensgebietes so vornehmen, daß eine nicht in ihre Zuständigkeit fallende Baulandumlegung vorbereitet wird. 2. Zur wertgleichen Abfindung nach § 44 Flurbereinigungsgesetz. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024023

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 64/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-05-23

Aktenzeichen: F III 64/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0523.F.III64.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Flurbereinigungsbehörde ist lediglich gehindert, Festsetzungen zu treffen, die den zu erkennenden Planungsabsichten der jeweiligen Gemeinde oder den rechtsverbindlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes entgegenstehen. Sie kann aber die Neugestaltung des Verfahrensgebietes so vornehmen, daß eine nicht in ihre Zuständigkeit fallende Baulandumlegung vorbereitet wird.

  2. Zur wertgleichen Abfindung nach § 44 Flurbereinigungsgesetz.

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