Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1969-05-23, F III 16/66

F III 16/66Verwaltungsgericht / 3. Abteilung23.05.1969

Regest

1. Das Ziel der Flurbereinigung dient nicht gewerblichen Belangen. Deren Förderung ist jedoch zulässig, soweit die wirtschaftlichen Interessen anderer Teilnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden. 2. Zum Gleichheitsgrundsatz in der Flurbereinigung. zu 1) und 2) ständige Rechtsprechung des Senats). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024022

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 16/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-05-23

Aktenzeichen: F III 16/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0523.F.III16.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Das Ziel der Flurbereinigung dient nicht gewerblichen Belangen. Deren Förderung ist jedoch zulässig, soweit die wirtschaftlichen Interessen anderer Teilnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.

  2. Zum Gleichheitsgrundsatz in der Flurbereinigung. zu 1) und 2) ständige Rechtsprechung des Senats).

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