Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-05-19, VI OE 69/68

VI OE 69/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung19.05.1969

Regest

1. Beitragsbeschlüsse des Ortsgesetzgebers können unter Heranziehung des Grundgedanken des § 139 BGB als teilnichtig angesehen werden mit der Folge, daß sie als Rechtsgrundlage für Beitragsbescheide bestehen bleiben, soweit sie nicht fehlerhaft sind. 2. Die Tragung von Straßenbaukosten durch einen Baulastträger entbindet grundsätzlich nicht von der Beitragspflicht nach § 9 KAG. 3. Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands kann die Gemeinde, wenn nichts entgegenstehendes angeordnet ist, einen Kreiszuschuß auf ihren Kostenanteil verrechnen. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 13. Oktober 1967, II E 62/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024019

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 69/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-05-19

Aktenzeichen: VI OE 69/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0519.VI.OE69.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Beitragsbeschlüsse des Ortsgesetzgebers können unter Heranziehung des Grundgedanken des § 139 BGB als teilnichtig angesehen werden mit der Folge, daß sie als Rechtsgrundlage für Beitragsbescheide bestehen bleiben, soweit sie nicht fehlerhaft sind.

  2. Die Tragung von Straßenbaukosten durch einen Baulastträger entbindet grundsätzlich nicht von der Beitragspflicht nach § 9 KAG.

  3. Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands kann die Gemeinde, wenn nichts entgegenstehendes angeordnet ist, einen Kreiszuschuß auf ihren Kostenanteil verrechnen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 13. Oktober 1967, II E 62/67, Urteil

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