Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-05-06, VI OE 114/68

VI OE 114/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung06.05.1969

Regest

1. Hat sich im Falle einer Verpflichtungsklage die Hauptsache des Rechtsstreits vor der Entscheidung erledigt, so kann das Gericht in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aussprechen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. 2. Bei einer Ausschreibung für die Einfuhr von Rindergefrierfleisch muß jedem Fleischimporteur, der hierfür qualifiziert ist, die Möglichkeit gegeben werden, einen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung zu stellen. 3. Bei einem Referenzverfahren haben die Referenzinhaber Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung in Höhe einer wirtschaftlich vertretbaren Quote. Alsdann muß auch den anderen qualifizierten Antragstellern eine wirtschaftlich vertretbare Quote zugeteilt werden, bevor die Referenzinhaber eine höhere als die wirtschaftlich vertretbare Quote erhalten können. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 22. Mai 1967, II/1-282/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024014

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 114/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-05-06

Aktenzeichen: VI OE 114/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0506.VI.OE114.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Hat sich im Falle einer Verpflichtungsklage die Hauptsache des Rechtsstreits vor der Entscheidung erledigt, so kann das Gericht in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aussprechen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen.

  2. Bei einer Ausschreibung für die Einfuhr von Rindergefrierfleisch muß jedem Fleischimporteur, der hierfür qualifiziert ist, die Möglichkeit gegeben werden, einen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung zu stellen.

  3. Bei einem Referenzverfahren haben die Referenzinhaber Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung in Höhe einer wirtschaftlich vertretbaren Quote. Alsdann muß auch den anderen qualifizierten Antragstellern eine wirtschaftlich vertretbare Quote zugeteilt werden, bevor die Referenzinhaber eine höhere als die wirtschaftlich vertretbare Quote erhalten können.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 22. Mai 1967, II/1-282/66, Urteil

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