F III 99/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1969-05-06, F III 99/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1969-05-06, F III 99/66
F III 99/66Verwaltungsgericht / 3. Abteilung06.05.1969
Regest
Die Wiederherstellung in der Vergangenheit angeblich in bestimmter Weise festgelegter Grenzen ist nicht Sache der Flurbereinigung, wenn nicht die Bereinigung des betreffenden Gebietes eine andere Regelung erfordert (st. Rspr.). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024013
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 99/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-05-06
Aktenzeichen: F III 99/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0506.F.III99.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die Wiederherstellung in der Vergangenheit angeblich in bestimmter Weise festgelegter Grenzen ist nicht Sache der Flurbereinigung, wenn nicht die Bereinigung des betreffenden Gebietes eine andere Regelung erfordert (st. Rspr.).
Permalink
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