Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1969-04-30, II OE 141/67

II OE 141/67Verwaltungsgericht / 2. Abteilung30.04.1969

Regest

Ein SBZ-Flüchtling hat die durch bewußte Verstöße gegen wirtschaftslenkende Vorschriften entstehende Zwangslage grundsätzlich zu vertreten (Anschluß an BVerwGE 8, 292 und 19, 226); ihn trifft die (materielle) Beweislast dafür, daß die besondere Zwangslage nicht durch Ursachen herbeigeführt worden ist, für die er im Sinne des Vertretenmüssens nicht selbst einzustehen hat (Anschluß an BVerwGE 20, 211). Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 3. Oktober 1967, VI/1-E-35/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024005

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 141/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-04-30

Aktenzeichen: II OE 141/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0430.II.OE141.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Ein SBZ-Flüchtling hat die durch bewußte Verstöße gegen wirtschaftslenkende Vorschriften entstehende Zwangslage grundsätzlich zu vertreten (Anschluß an BVerwGE 8, 292 und 19, 226); ihn trifft die (materielle) Beweislast dafür, daß die besondere Zwangslage nicht durch Ursachen herbeigeführt worden ist, für die er im Sinne des Vertretenmüssens nicht selbst einzustehen hat (Anschluß an BVerwGE 20, 211).

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 3. Oktober 1967, VI/1-E-35/67, Urteil

Permalink

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