VI OE 143/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-04-21, VI OE 143/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-04-21, VI OE 143/68
VI OE 143/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung21.04.1969
Regest
Reicht ein Kläger in einem anhängigen Verfahren bei Gericht einen Schriftsatz ein, in dem es heißt, daß er gegen die Klageerwiderung des Beklagten "Klage erhebt", so wird im Zweifel anzunehmen sein, daß er sich lediglich mit seiner bereits anhängigen Klage gegen das Vorbringen des Beklagten in der Klageerwiderung wenden will. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 17. Januar 1968, III/2-E-247/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023995
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 143/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-04-21
Aktenzeichen: VI OE 143/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0421.VI.OE143.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Reicht ein Kläger in einem anhängigen Verfahren bei Gericht einen Schriftsatz ein, in dem es heißt, daß er gegen die Klageerwiderung des Beklagten "Klage erhebt", so wird im Zweifel anzunehmen sein, daß er sich lediglich mit seiner bereits anhängigen Klage gegen das Vorbringen des Beklagten in der Klageerwiderung wenden will.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 17. Januar 1968, III/2-E-247/67, Urteil
Permalink
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