Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1969-03-25, OS I 51/66

OS I 51/66Verwaltungsgericht / 1. Abteilung25.03.1969

Regest

Die Zahlung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geschieht nur auf Antrag. Die Behörde ist berechtigt, bei Änderung der Rechtsansicht, unanfechtbar gewordene Bescheide aufzuheben. Verpflichtet hierzu ist sie nicht. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 23. März 1966, III/2-458/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023990

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 51/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-03-25

Aktenzeichen: OS I 51/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0325.OS.I51.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Zahlung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geschieht nur auf Antrag. Die Behörde ist berechtigt, bei Änderung der Rechtsansicht, unanfechtbar gewordene Bescheide aufzuheben. Verpflichtet hierzu ist sie nicht.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 23. März 1966, III/2-458/65, Urteil

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