OS I 51/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1969-03-25, OS I 51/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1969-03-25, OS I 51/66
OS I 51/66Verwaltungsgericht / 1. Abteilung25.03.1969
Regest
Die Zahlung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geschieht nur auf Antrag. Die Behörde ist berechtigt, bei Änderung der Rechtsansicht, unanfechtbar gewordene Bescheide aufzuheben. Verpflichtet hierzu ist sie nicht. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 23. März 1966, III/2-458/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023990
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 51/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-03-25
Aktenzeichen: OS I 51/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0325.OS.I51.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die Zahlung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geschieht nur auf Antrag. Die Behörde ist berechtigt, bei Änderung der Rechtsansicht, unanfechtbar gewordene Bescheide aufzuheben. Verpflichtet hierzu ist sie nicht.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 23. März 1966, III/2-458/65, Urteil
Permalink
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