Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1969-03-25, F III 40/66

F III 40/66Verwaltungsgericht / 3. Abteilung25.03.1969

Regest

1. Wenn eine Hoffläche i.S. von § 45 Abs. 1 FlbG mit einem Geh- und einem Fahrrecht belastet werden soll, handelt es sich um eine Veränderung i.S. dieser Vorschrift. Die Bestellung des Geh- und Fahrrechts setzt auch hier voraus, daß der Zweck der Flurbereinigung sie erfordert. 2. Zur Frage der Veränderung einer Ortsstraße. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023988

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 40/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-03-25

Aktenzeichen: F III 40/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0325.F.III40.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Wenn eine Hoffläche i.S. von § 45 Abs. 1 FlbG mit einem Geh- und einem Fahrrecht belastet werden soll, handelt es sich um eine Veränderung i.S. dieser Vorschrift. Die Bestellung des Geh- und Fahrrechts setzt auch hier voraus, daß der Zweck der Flurbereinigung sie erfordert.

  2. Zur Frage der Veränderung einer Ortsstraße.

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