Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1969-03-24, V OE 90/68

V OE 90/68Verwaltungsgericht / 5. Abteilung24.03.1969

Regest

1. Die Anfechtungsklage des Drittschuldners gegen eine Überleitungsanzeige nach §§ 90, 91 BSHG ist zulässig, insbesondere ist dem Drittschuldner nicht das Rechtsschutzinteresse für die Klage abzusprechen. 2. Vor der Entscheidung über den Widerspruch gegen eine Überleitungsanzeige bedarf es nicht der beratenden Beteiligung sozial erfahrender Personen nach § 114 Abs. 2 BSHG. 3. Zurückverweisung der Sache an das VG nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 24. Juli 1968, II/2-E-37/68, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023987

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — V OE 90/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-03-24

Aktenzeichen: V OE 90/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0324.V.OE90.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Anfechtungsklage des Drittschuldners gegen eine Überleitungsanzeige nach §§ 90, 91 BSHG ist zulässig, insbesondere ist dem Drittschuldner nicht das Rechtsschutzinteresse für die Klage abzusprechen.

  2. Vor der Entscheidung über den Widerspruch gegen eine Überleitungsanzeige bedarf es nicht der beratenden Beteiligung sozial erfahrender Personen nach § 114 Abs. 2 BSHG.

  3. Zurückverweisung der Sache an das VG nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 24. Juli 1968, II/2-E-37/68, Urteil

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