Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1969-03-20, V OE 94/67

V OE 94/67Verwaltungsgericht / 5. Abteilung20.03.1969

Regest

1. Die Vergnügungssteuer ist eine Verbrauchssteuer und unterliegt deshalb der einjährigen Verjährung gemäß §§ 27 HVStG, 144 AO. 2. Die Stundung im abgabenrechtlichen Sinne ist die Hinausschiebung der Fälligkeit einer Abgabe. Sie erfolgt durch einen mitwirkungsbedürftigen, begünstigenden und konstitutiven Verwaltungsakt. 3. Zur Stundung von Vergnügungssteuern. 4. Eine Stundung ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 96 AO widerrufbar. 5. Zur Frage, ob eine "vorläufige" Stundung einen Widerrufsvorbehalt enthält. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 13. April 1967, I/2-501/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023979

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — V OE 94/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-03-20

Aktenzeichen: V OE 94/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0320.V.OE94.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Vergnügungssteuer ist eine Verbrauchssteuer und unterliegt deshalb der einjährigen Verjährung gemäß §§ 27 HVStG, 144 AO.

  2. Die Stundung im abgabenrechtlichen Sinne ist die Hinausschiebung der Fälligkeit einer Abgabe. Sie erfolgt durch einen mitwirkungsbedürftigen, begünstigenden und konstitutiven Verwaltungsakt.

  3. Zur Stundung von Vergnügungssteuern.

  4. Eine Stundung ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 96 AO widerrufbar.

  5. Zur Frage, ob eine "vorläufige" Stundung einen Widerrufsvorbehalt enthält.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 13. April 1967, I/2-501/63, Urteil

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