VI OE 111/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-03-10, VI OE 111/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-03-10, VI OE 111/68
VI OE 111/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung10.03.1969
Regest
1. a. Eine Zusage auf abschöpfungsfreie Einfuhr von Zucker ohne effektive Preisangleichung würde mit der der Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker nach § 9 Abs. 1 und 3 ZG obliegenden Aufgaben, als Preisschleuse zu wirken, dann nicht zu vereinbaren sein, wenn hierdurch das inländische Preisgefüge beeinflußt werden könnte. Außerdem hat die Einfuhr- und Vorratsstelle auch zu berücksichtigen, daß dem Importeur keine ungerechtfertigten Gewinne zufallen dürfen. b. Diese, durch die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker wahrzunehmende Preisregulierung beinhaltet eine Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 GG. 2. Zu der Frage, ob im vorliegenden Fall eine Selbstbindung der Verwaltung vorliegt. 3. Aus einer rechtswidrigen Verwaltungsübung kann kein Anspruch auf Gleichbehandlung hergeleitet werden. 4. Zur Frage der Gewährung von Subventionen zur Denaturierung von Zucker. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 6. April 1967, I/3-884/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023960
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 111/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-03-10
Aktenzeichen: VI OE 111/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0310.VI.OE111.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
a. Eine Zusage auf abschöpfungsfreie Einfuhr von Zucker ohne effektive Preisangleichung würde mit der der Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker nach § 9 Abs. 1 und 3 ZG obliegenden Aufgaben, als Preisschleuse zu wirken, dann nicht zu vereinbaren sein, wenn hierdurch das inländische Preisgefüge beeinflußt werden könnte. Außerdem hat die Einfuhr- und Vorratsstelle auch zu berücksichtigen, daß dem Importeur keine ungerechtfertigten Gewinne zufallen dürfen.
b. Diese, durch die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker wahrzunehmende Preisregulierung beinhaltet eine Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 GG.
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Zu der Frage, ob im vorliegenden Fall eine Selbstbindung der Verwaltung vorliegt.
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Aus einer rechtswidrigen Verwaltungsübung kann kein Anspruch auf Gleichbehandlung hergeleitet werden.
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Zur Frage der Gewährung von Subventionen zur Denaturierung von Zucker.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 6. April 1967, I/3-884/64, Urteil
Permalink
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