II OE 70/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1969-02-26, II OE 70/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1969-02-26, II OE 70/68
II OE 70/68Verwaltungsgericht / 2. Abteilung26.02.1969
Regest
Prüfungsentscheidungen können von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob sie unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften zustandegekommen sind, ob sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind, ob allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind, ob sich die Prüfer von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (st. Rspr.). Dem vom Prüfungsleiter für einen verhinderten Fachlehrer bestellten Vertreter steht im Prüfungsausschuß das volle Stimmrecht des Vertretenden zu. Randbemerkungen des Prüfers an einer Prüfungsarbeit sind dann sachgemäß, wenn sie zur Erkenntnis geeignet sind, daß der Prüfer die Gedankengänge des Prüflings erfaßt hat und sie zum Ausdruck bringen, welche Bedeutung er den betreffenden Ausführungen beimißt. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 23. April 1968, III E 163/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023954
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 70/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-02-26
Aktenzeichen: II OE 70/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0226.II.OE70.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Prüfungsentscheidungen können von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob sie unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften zustandegekommen sind, ob sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind, ob allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind, ob sich die Prüfer von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (st. Rspr.). Dem vom Prüfungsleiter für einen verhinderten Fachlehrer bestellten Vertreter steht im Prüfungsausschuß das volle Stimmrecht des Vertretenden zu. Randbemerkungen des Prüfers an einer Prüfungsarbeit sind dann sachgemäß, wenn sie zur Erkenntnis geeignet sind, daß der Prüfer die Gedankengänge des Prüflings erfaßt hat und sie zum Ausdruck bringen, welche Bedeutung er den betreffenden Ausführungen beimißt.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 23. April 1968, III E 163/67, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023954
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