VI OE 131/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-02-24, VI OE 131/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-02-24, VI OE 131/68
VI OE 131/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung24.02.1969
Regest
1. Nach Art. 1 Abs. 1 der EWG-Verordnung Nr. 102/64 war der Importeur verpflichtet, die in einer Einfuhrlizenz angegebene Warenmenge während der Gültigkeitsdauer der Lizenz in das Bundesgebiet einzuführen. 2. Kam der Importeur dieser Verpflichtung nicht nach, so verfiel gemäß Art. 7 Abs. 2 aaO. die von ihm zu stellende Kaution. 3. Für Fälle höherer Gewalt war in Art. 8 der EWG-Verordnung Nr. 102/64 eine Sonderregelung getroffen. 4. Die Anerkennung von nicht in der Verordnung genannten anderen Umständen als höherer Gewalt nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der EWG-Verordnung Nr. 102/64 hat keiner Rechtsnorm bedurft. Sie hat auf einer entsprechenden Behördenpraxis beruht. 5. Die Hafenverstopfung ist von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 8 Abs. 3 aaO. als anderer Umstand höherer Gewalt anerkannt worden. Sie ist in der Behördenpraxis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) behandelt worden. 6. Das Unterbleiben der Angabe der Verfahrensregelung für den anderen Umstand höherer Gewalt in der Mitteilung an die Kommission (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 der EWG-Verordnung 102/64 hat die Rechtswirksamkeit der Anerkennung nach Satz 1 aaO. nicht berührt. 7. Ob die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates abweichend von der Regelung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) Satz 1 aaO. gemäß Satz 2 auf Antrag bestimmt haben, daß eine Einfuhrverpflichtung erlischt und die gestellte Kaution nicht verfällt, hat in ihrem Ermessen gelegen. 8. Es ist ermessensfehlerfrei gewesen, wenn die Einfuhrbehörden der Bundesrepublik Deutschland eine solche Bestimmung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) Satz 2 aaO. nur getroffen haben, wenn der Importeur erklärt und notfalls glaubhaft gemacht oder nachgewiesen hat, daß ihm die Erfüllung der Einfuhrverpflichtung auf Grund besonderer Umstände nicht zumutbar ist. 9. Die Einfuhrbehörden brauchen die Gültigkeitsdauer einer Einfuhrlizenz gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) Satz 1 aaO. jedenfalls dann nicht zu verlängern, wenn der Importeur ersichtlich eine solche Veränderung nicht gewollt hat. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 29. November 1967, II/1-627/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023948
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 131/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-02-24
Aktenzeichen: VI OE 131/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0224.VI.OE131.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Nach Art. 1 Abs. 1 der EWG-Verordnung Nr. 102/64 war der Importeur verpflichtet, die in einer Einfuhrlizenz angegebene Warenmenge während der Gültigkeitsdauer der Lizenz in das Bundesgebiet einzuführen.
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Kam der Importeur dieser Verpflichtung nicht nach, so verfiel gemäß Art. 7 Abs. 2 aaO. die von ihm zu stellende Kaution.
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Für Fälle höherer Gewalt war in Art. 8 der EWG-Verordnung Nr. 102/64 eine Sonderregelung getroffen.
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Die Anerkennung von nicht in der Verordnung genannten anderen Umständen als höherer Gewalt nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der EWG-Verordnung Nr. 102/64 hat keiner Rechtsnorm bedurft. Sie hat auf einer entsprechenden Behördenpraxis beruht.
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Die Hafenverstopfung ist von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 8 Abs. 3 aaO. als anderer Umstand höherer Gewalt anerkannt worden. Sie ist in der Behördenpraxis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) behandelt worden.
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Das Unterbleiben der Angabe der Verfahrensregelung für den anderen Umstand höherer Gewalt in der Mitteilung an die Kommission (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 der EWG-Verordnung 102/64 hat die Rechtswirksamkeit der Anerkennung nach Satz 1 aaO. nicht berührt.
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Ob die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates abweichend von der Regelung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) Satz 1 aaO. gemäß Satz 2 auf Antrag bestimmt haben, daß eine Einfuhrverpflichtung erlischt und die gestellte Kaution nicht verfällt, hat in ihrem Ermessen gelegen.
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Es ist ermessensfehlerfrei gewesen, wenn die Einfuhrbehörden der Bundesrepublik Deutschland eine solche Bestimmung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) Satz 2 aaO. nur getroffen haben, wenn der Importeur erklärt und notfalls glaubhaft gemacht oder nachgewiesen hat, daß ihm die Erfüllung der Einfuhrverpflichtung auf Grund besonderer Umstände nicht zumutbar ist.
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Die Einfuhrbehörden brauchen die Gültigkeitsdauer einer Einfuhrlizenz gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) Satz 1 aaO. jedenfalls dann nicht zu verlängern, wenn der Importeur ersichtlich eine solche Veränderung nicht gewollt hat.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 29. November 1967, II/1-627/66, Urteil
Permalink
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