Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1969-02-19, II OE 49/68

II OE 49/68Verwaltungsgericht / 2. Abteilung19.02.1969

Regest

1. Die vom erkennenden Senat vertretene einschränkende Auslegung der früheren Fassung des § 10 Abs. 2 Satz 2 BVFG, daß andere als im Gesetz genannte Hinderungsgründe für einen eingetretenen Zeitverlust nicht bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist des § 10 Abs. 2 Nr. 2 BVFG berücksichtigt werden dürften, kann auf die durch § 6 1 c des 20. ÄndLAG vom 15.07.1968 (BGBl. I S. 806) eingefügte Neufassung dieser Bestimmung nicht angewandt werden (zuletzt im Urteil vom 17.02.1965 - OS II 122/64 -). 2. § 10 Abs. 2 Satz 2 BVFG enthält nunmehr eine Generalklausel für nicht zu vertretende Hinderungsgründe. Zu ihnen gehören fehlende Einreisepapiere, wenn der Vertriebene seit dem Verlassen des Vertreibungsgebietes ununterbrochen bis zur Aufenthaltnahme im Bundesgebiet die Absicht hatte, in der Bundesrepublik Deutschland seinen ständigen Aufenthalt zu nehmen und der Vertriebene sich fortlaufend vergeblich um die Ausstellung der Einreisegenehmigung bemüht hat. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 16. Februar 1968, III E 35/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023945

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 49/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-02-19

Aktenzeichen: II OE 49/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0219.II.OE49.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die vom erkennenden Senat vertretene einschränkende Auslegung der früheren Fassung des § 10 Abs. 2 Satz 2 BVFG, daß andere als im Gesetz genannte Hinderungsgründe für einen eingetretenen Zeitverlust nicht bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist des § 10 Abs. 2 Nr. 2 BVFG berücksichtigt werden dürften, kann auf die durch § 6 1 c des 20. ÄndLAG vom 15.07.1968 (BGBl. I S. 806) eingefügte Neufassung dieser Bestimmung nicht angewandt werden (zuletzt im Urteil vom 17.02.1965 - OS II 122/64 -).

  2. § 10 Abs. 2 Satz 2 BVFG enthält nunmehr eine Generalklausel für nicht zu vertretende Hinderungsgründe. Zu ihnen gehören fehlende Einreisepapiere, wenn der Vertriebene seit dem Verlassen des Vertreibungsgebietes ununterbrochen bis zur Aufenthaltnahme im Bundesgebiet die Absicht hatte, in der Bundesrepublik Deutschland seinen ständigen Aufenthalt zu nehmen und der Vertriebene sich fortlaufend vergeblich um die Ausstellung der Einreisegenehmigung bemüht hat.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 16. Februar 1968, III E 35/67, Urteil

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.