II OE 39/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1969-02-19, II OE 39/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1969-02-19, II OE 39/68
II OE 39/68Verwaltungsgericht / 2. Abteilung19.02.1969
Regest
1. Ein Anspruch nach § 9 b HHG ist nur dann gegeben, wenn das persönliche Verhalten nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß zugleich der Gewahrsam entfiele. 2. Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 9 b HHG trägt der Kläger die Beweislast. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 14. Dezember 1967, I/2 E 69/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023944
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 39/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-02-19
Aktenzeichen: II OE 39/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0219.II.OE39.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Ein Anspruch nach § 9 b HHG ist nur dann gegeben, wenn das persönliche Verhalten nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß zugleich der Gewahrsam entfiele.
-
Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 9 b HHG trägt der Kläger die Beweislast.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 14. Dezember 1967, I/2 E 69/67, Urteil
Permalink
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