Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-02-07, IV OE 60/67

IV OE 60/67Verwaltungsgericht / 4. Abteilung07.02.1969

Regest

1. Nach Zurückverweisung an die Berufungsinstanz hat diese über die Kosten des Revisionsverfahrens einheitlich zu entscheiden. Wird die Berufung zurückgewiesen, so trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens der Berufungskläger. 2. Das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung rechtfertigt ein Bauverbot. 3. Einstellung von Erdarbeiten wegen Gefahr für ein Nachbargebäude (Einzelfall). Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 17. November 1964, III/2-39/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023937

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 60/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-02-07

Aktenzeichen: IV OE 60/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0207.IV.OE60.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Nach Zurückverweisung an die Berufungsinstanz hat diese über die Kosten des Revisionsverfahrens einheitlich zu entscheiden. Wird die Berufung zurückgewiesen, so trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens der Berufungskläger.

  2. Das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung rechtfertigt ein Bauverbot.

  3. Einstellung von Erdarbeiten wegen Gefahr für ein Nachbargebäude (Einzelfall).

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 17. November 1964, III/2-39/64, Urteil

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