VI OE 142/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-01-27, VI OE 142/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-01-27, VI OE 142/68
VI OE 142/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung27.01.1969
Regest
Ist bei einem Beamten, der die dienstlichen Obliegenheiten einer höherwertigen Planstelle wahrnimmt, nach Erfüllung der für die Gewährung einer Stellenzulage erforderlichen Jahresfrist eine Unterbrechung der höherwertigen Tätigkeit eingetreten, so beginnt danach keine neue Jahresfrist zu laufen, wenn der Beamte wieder auf dieselbe Planstelle zurückkehrt, ohne zwischenzeitlich die Obliegenheiten einer anderen Planstelle wahrgenommen zu haben. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 17. Januar 1968, I 248/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023933
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 142/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-01-27
Aktenzeichen: VI OE 142/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0127.VI.OE142.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Ist bei einem Beamten, der die dienstlichen Obliegenheiten einer höherwertigen Planstelle wahrnimmt, nach Erfüllung der für die Gewährung einer Stellenzulage erforderlichen Jahresfrist eine Unterbrechung der höherwertigen Tätigkeit eingetreten, so beginnt danach keine neue Jahresfrist zu laufen, wenn der Beamte wieder auf dieselbe Planstelle zurückkehrt, ohne zwischenzeitlich die Obliegenheiten einer anderen Planstelle wahrgenommen zu haben.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 17. Januar 1968, I 248/66, Urteil
Permalink
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