Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-01-27, VI OE 142/68

VI OE 142/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung27.01.1969

Regest

Ist bei einem Beamten, der die dienstlichen Obliegenheiten einer höherwertigen Planstelle wahrnimmt, nach Erfüllung der für die Gewährung einer Stellenzulage erforderlichen Jahresfrist eine Unterbrechung der höherwertigen Tätigkeit eingetreten, so beginnt danach keine neue Jahresfrist zu laufen, wenn der Beamte wieder auf dieselbe Planstelle zurückkehrt, ohne zwischenzeitlich die Obliegenheiten einer anderen Planstelle wahrgenommen zu haben. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 17. Januar 1968, I 248/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023933

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 142/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-01-27

Aktenzeichen: VI OE 142/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0127.VI.OE142.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Ist bei einem Beamten, der die dienstlichen Obliegenheiten einer höherwertigen Planstelle wahrnimmt, nach Erfüllung der für die Gewährung einer Stellenzulage erforderlichen Jahresfrist eine Unterbrechung der höherwertigen Tätigkeit eingetreten, so beginnt danach keine neue Jahresfrist zu laufen, wenn der Beamte wieder auf dieselbe Planstelle zurückkehrt, ohne zwischenzeitlich die Obliegenheiten einer anderen Planstelle wahrgenommen zu haben.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 17. Januar 1968, I 248/66, Urteil

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