Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-01-24, VI OE 55/68

VI OE 55/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung24.01.1969

Regest

1. Einzelfall zur Frage, ob eine Erschließungsanlage endgültig hergestellt ist. 2. Unter einem Grundstück im Sinne des Bundesbaugesetzes ist ein katastermäßig abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen ist (st. Rspr.). 3. Zum Begriff der Anzahl der "zulässigen Geschosse" in einem Gebiet, für das ein Bebauungsplan nicht aufgestellt ist. 4. Die Nichtgewährung eines Billigkeitserlasses bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist eine Ermessensentscheidung der Behörde. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 25. Oktober 1966, IV 467/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023929

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 55/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-01-24

Aktenzeichen: VI OE 55/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0124.VI.OE55.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Einzelfall zur Frage, ob eine Erschließungsanlage endgültig hergestellt ist.

  2. Unter einem Grundstück im Sinne des Bundesbaugesetzes ist ein katastermäßig abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen ist (st. Rspr.).

  3. Zum Begriff der Anzahl der "zulässigen Geschosse" in einem Gebiet, für das ein Bebauungsplan nicht aufgestellt ist.

  4. Die Nichtgewährung eines Billigkeitserlasses bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist eine Ermessensentscheidung der Behörde.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 25. Oktober 1966, IV 467/66, Urteil

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