Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1969-01-24, F III 114/66

F III 114/66Verwaltungsgericht / 3. Abteilung24.01.1969

Regest

1. Eine Klageänderung liegt nicht vor, wenn die Wertgleichheit der Abfindung eines Teilnehmers hinsichtlich einzelner Grundstücke im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens mit einer zusätzlichen bisher nicht vorgebrachten Begründung bemängelt wird. 2. Wenn infolge des im Flurbereinigungsverfahren vorgenommenen Ausbaues des höher gelegenen Teils eines Wasserlaufs im unteren nicht ausgebauten Teil Auskolkungen und Uferabbrüche eintreten, welche den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der anliegenden Grundstücke beeinträchtigen, so ist die Gesamtabfindung dem Altbesitz nicht wertgleich. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023925

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 114/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-01-24

Aktenzeichen: F III 114/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0124.F.III114.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Eine Klageänderung liegt nicht vor, wenn die Wertgleichheit der Abfindung eines Teilnehmers hinsichtlich einzelner Grundstücke im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens mit einer zusätzlichen bisher nicht vorgebrachten Begründung bemängelt wird. 2. Wenn infolge des im Flurbereinigungsverfahren vorgenommenen Ausbaues des höher gelegenen Teils eines Wasserlaufs im unteren nicht ausgebauten Teil Auskolkungen und Uferabbrüche eintreten, welche den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der anliegenden Grundstücke beeinträchtigen, so ist die Gesamtabfindung dem Altbesitz nicht wertgleich.

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