Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-01-17, IV OE 105/67

IV OE 105/67Verwaltungsgericht / 4. Abteilung17.01.1969

Regest

1. Für den Zustand einer Sache haftet polizeirechtlich der Eigentümer; wer Eigentümer ist, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Jeder Miteigentümer haftet in diesem Sinne. 2. Im Rahmen des § 59 Abs. 2 HBO kann regelmäßig nur verlangt werden, daß die Sache in einen gefahrlosen Zustand versetzt wird. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023915

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 105/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-01-17

Aktenzeichen: IV OE 105/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0117.IV.OE105.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Für den Zustand einer Sache haftet polizeirechtlich der Eigentümer; wer Eigentümer ist, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Jeder Miteigentümer haftet in diesem Sinne.

  2. Im Rahmen des § 59 Abs. 2 HBO kann regelmäßig nur verlangt werden, daß die Sache in einen gefahrlosen Zustand versetzt wird.

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