F III 81/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-12-23, F III 81/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-12-23, F III 81/66
F III 81/66Verwaltungsgericht / 3. Abteilung23.12.1968
Regest
1. Zur Gleichwertigkeit der Landabfindung. 2. Zum Ausgleich vorübergehender Nachteile. 3. Zur Haftung eines Teilnehmers für die Verschlechterung eines Grundstücks im Falle der nachträglichen Planänderung. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023913
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 81/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-12-23
Aktenzeichen: F III 81/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1223.F.III81.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zur Gleichwertigkeit der Landabfindung.
-
Zum Ausgleich vorübergehender Nachteile.
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Zur Haftung eines Teilnehmers für die Verschlechterung eines Grundstücks im Falle der nachträglichen Planänderung.
Permalink
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