Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-12-10, I OE 82/67

I OE 82/67Verwaltungsgericht / 1. Abteilung10.12.1968

Regest

1. Die Unwirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichs ist in demselben Verfahren geltend zu machen, in dem der Vergleich geschlossen wurde. Der förmliche Abschluß jenes Verfahrens durch Kostenentscheidung des Gerichts steht dem nicht entgegen, weil nur ein rechtsgültiger Vergleich Grundlage eines das Verfahren beendenden Kostenbeschlusses sein kann. 2. Einzelfall eines nach § 779 BGB nicht unwirksamen Vergleichs, der Rechte aus dem G 131 zum Gegenstand hat. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 26. Juli 1967, I 991/66, I 44/56, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023899

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 82/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-12-10

Aktenzeichen: I OE 82/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1210.I.OE82.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Unwirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichs ist in demselben Verfahren geltend zu machen, in dem der Vergleich geschlossen wurde. Der förmliche Abschluß jenes Verfahrens durch Kostenentscheidung des Gerichts steht dem nicht entgegen, weil nur ein rechtsgültiger Vergleich Grundlage eines das Verfahren beendenden Kostenbeschlusses sein kann.

  2. Einzelfall eines nach § 779 BGB nicht unwirksamen Vergleichs, der Rechte aus dem G 131 zum Gegenstand hat.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 26. Juli 1967, I 991/66, I 44/56, Urteil

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