I OE 55/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-11-19, I OE 55/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-11-19, I OE 55/67
I OE 55/67Verwaltungsgericht / 1. Abteilung19.11.1968
Regest
1. Die Bundesrepublik kann Rückforderungen aus überzahlten Versorgungsleistungen an einen ehemaligen Soldaten auf Zeit mittels Rückforderungsbescheides geltend machen, obwohl der Soldat bereits aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden ist. 2. Einzelfall der Verneinung der verschärften Bereicherungshaftung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG. 3. Die für den Bereich des Beamtenrechts von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach eine Bereicherung auch dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Empfänger die Leistungen zur Verbesserung seiner allgemeinen Lebenshaltung verwendet hat, können auch bei Anwendung des Soldatenversorgungsgesetzes herangezogen werden. 4. Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein junger Mann trotz bevorstehender Verheiratung und der damit notwendig verbundenen erhöhten Ausgaben für Wohnungsbeschaffung und Anschaffung von Hausrat seinen gesamten Monatsverdienst von ca. 550,-- DM jeweils für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht, wenn er zu dieser Zeit mit der Auszahlung eines größeren Geldbetrages aus einer ihm schon vorher anfallenden Erbschaft rechnen kann, und seine Braut ebenfalls laufende Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis hat. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 11. Mai 1967, IV 252/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023885
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 55/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-11-19
Aktenzeichen: I OE 55/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1119.I.OE55.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Bundesrepublik kann Rückforderungen aus überzahlten Versorgungsleistungen an einen ehemaligen Soldaten auf Zeit mittels Rückforderungsbescheides geltend machen, obwohl der Soldat bereits aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden ist.
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Einzelfall der Verneinung der verschärften Bereicherungshaftung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG.
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Die für den Bereich des Beamtenrechts von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach eine Bereicherung auch dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Empfänger die Leistungen zur Verbesserung seiner allgemeinen Lebenshaltung verwendet hat, können auch bei Anwendung des Soldatenversorgungsgesetzes herangezogen werden.
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Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein junger Mann trotz bevorstehender Verheiratung und der damit notwendig verbundenen erhöhten Ausgaben für Wohnungsbeschaffung und Anschaffung von Hausrat seinen gesamten Monatsverdienst von ca. 550,-- DM jeweils für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht, wenn er zu dieser Zeit mit der Auszahlung eines größeren Geldbetrages aus einer ihm schon vorher anfallenden Erbschaft rechnen kann, und seine Braut ebenfalls laufende Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis hat.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 11. Mai 1967, IV 252/65, Urteil
Permalink
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