Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-11-13, II OE 64/68

II OE 64/68Verwaltungsgericht / 2. Abteilung13.11.1968

Regest

1. Verlegt ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens seinen Wohnsitz in ein anderes Bundesland, so wird hierdurch weder die Wirksamkeit der Ausweisungsverfügung noch die Passivlegitimation des seitherigen Beklagten berührt. 2. Zu den Voraussetzungen unter denen heimatlose Ausländer, die in gültiger Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen leben, ausgewiesen werden können. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 23. April 1968, VI/2-E-132/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023881

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 64/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-11-13

Aktenzeichen: II OE 64/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1113.II.OE64.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Verlegt ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens seinen Wohnsitz in ein anderes Bundesland, so wird hierdurch weder die Wirksamkeit der Ausweisungsverfügung noch die Passivlegitimation des seitherigen Beklagten berührt.

  2. Zu den Voraussetzungen unter denen heimatlose Ausländer, die in gültiger Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen leben, ausgewiesen werden können.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 23. April 1968, VI/2-E-132/67, Urteil

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