Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-11-13, II OE 52/68

II OE 52/68Verwaltungsgericht / 2. Abteilung13.11.1968

Regest

Das Verfahren gegen eine Ausweisungsverfügung ist dann in der Hauptsache erledigt, wenn die Frist der begrenzt erteilten Aufenthaltserlaubnis wegfällt und gegen einen abgelehnten Verlängerungsantrag kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023880

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 52/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-11-13

Aktenzeichen: II OE 52/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1113.II.OE52.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Das Verfahren gegen eine Ausweisungsverfügung ist dann in der Hauptsache erledigt, wenn die Frist der begrenzt erteilten Aufenthaltserlaubnis wegfällt und gegen einen abgelehnten Verlängerungsantrag kein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

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