II OE 52/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-11-13, II OE 52/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-11-13, II OE 52/68
II OE 52/68Verwaltungsgericht / 2. Abteilung13.11.1968
Regest
Das Verfahren gegen eine Ausweisungsverfügung ist dann in der Hauptsache erledigt, wenn die Frist der begrenzt erteilten Aufenthaltserlaubnis wegfällt und gegen einen abgelehnten Verlängerungsantrag kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023880
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 52/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-11-13
Aktenzeichen: II OE 52/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1113.II.OE52.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Das Verfahren gegen eine Ausweisungsverfügung ist dann in der Hauptsache erledigt, wenn die Frist der begrenzt erteilten Aufenthaltserlaubnis wegfällt und gegen einen abgelehnten Verlängerungsantrag kein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
Permalink
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