II OE 41/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-11-06, II OE 41/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-11-06, II OE 41/68
II OE 41/68Verwaltungsgericht / 2. Abteilung06.11.1968
Regest
1. Gegen die Gültigkeit des § 15 Abs. 1 WaffG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (st. Rspr.). 2. Ein Bedürfnis für den Besitz einer Waffe ist dann nachgewiesen, wenn eine besondere Gefahrenlage festgestellt wird, die es gerechtfertigt erscheinen läßt, den Waffenbesitz zu Lasten der dadurch gefährdeten Allgemeinheit auszudehnen (st. Rspr). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 25. Januar 1968, I E 174/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023875
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 41/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-11-06
Aktenzeichen: II OE 41/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1106.II.OE41.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Gegen die Gültigkeit des § 15 Abs. 1 WaffG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (st. Rspr.).
-
Ein Bedürfnis für den Besitz einer Waffe ist dann nachgewiesen, wenn eine besondere Gefahrenlage festgestellt wird, die es gerechtfertigt erscheinen läßt, den Waffenbesitz zu Lasten der dadurch gefährdeten Allgemeinheit auszudehnen (st. Rspr).
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 25. Januar 1968, I E 174/67, Urteil
Permalink
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