Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-11-06, II OE 41/68

II OE 41/68Verwaltungsgericht / 2. Abteilung06.11.1968

Regest

1. Gegen die Gültigkeit des § 15 Abs. 1 WaffG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (st. Rspr.). 2. Ein Bedürfnis für den Besitz einer Waffe ist dann nachgewiesen, wenn eine besondere Gefahrenlage festgestellt wird, die es gerechtfertigt erscheinen läßt, den Waffenbesitz zu Lasten der dadurch gefährdeten Allgemeinheit auszudehnen (st. Rspr). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 25. Januar 1968, I E 174/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023875

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 41/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-11-06

Aktenzeichen: II OE 41/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1106.II.OE41.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Gegen die Gültigkeit des § 15 Abs. 1 WaffG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (st. Rspr.).

  2. Ein Bedürfnis für den Besitz einer Waffe ist dann nachgewiesen, wenn eine besondere Gefahrenlage festgestellt wird, die es gerechtfertigt erscheinen läßt, den Waffenbesitz zu Lasten der dadurch gefährdeten Allgemeinheit auszudehnen (st. Rspr).

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 25. Januar 1968, I E 174/67, Urteil

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